Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitnehmer haften nur bei Vorsatz bezüglich des Schadenseintritts unbeschränkt

Ein Arbeitnehmer haftet nicht schon dann in vollem Umfang für den von ihm verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers (hier: Verbot des Fahrens mit dem Gabelstapler) verstoßen hat. Für eine volle Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist vielmehr Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts erforderlich.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist als Auszubildender für den Beruf des Verkäufers bei der Klägerin beschäftigt. Er erhält eine Ausbildungsvergütung von rund 307 Euro pro Monat. Der Beklagte besaß weder einen Gabelstapler-Führerschein noch war er in die Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen worden. Die Klägerin hatte ihm vielmehr die Benutzung des Gabelstaplers generell untersagt. Trotzdem fuhr der Beklagte mit dem Gabelstapler und rammte dabei das Tor der Lagerhalle. Hierbei entstand ein Schaden von rund 3.500 Euro.
Die Klägerin verlangte den vollen Betrag von dem Beklagten ersetzt. Dieser berief sich darauf, dass er einen Lkw mit Fahrrädern habe abladen müssen dazu sei die Benutzung des Gabelstaplers erforderlich gewesen. Die Klägerin machte geltend, am Unfalltag sei der Auszubildende weder beauftragt gewesen, einen LKW abzuladen, noch habe sich zum Unfallzeitpunkt ein mit Fahrrädern beladener LKW vor dem Lager befunden. Das ArbG gab Klage i.H.v. 882 Euro statt. Das LAG wies die Berufung der Klägerin zurück. Auf die Revision der Klägerin wurde das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der vorsätzliche Verstoß des Arbeitnehmers gegen eine generelle Anweisung des Arbeitgebers rechtfertigt noch nicht eine volle Haftung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schadenseintritt vorsätzlich gehandelt hat. Hält er bei einem solchen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten einen Schadenseintritt zwar für möglich, vertraut er aber darauf, der Schaden werde nicht eintreten, sind die Grundsätze der Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit anzuwenden. Insoweit kommt bei betrieblich veranlasster Tätigkeit auch eine Schadensquotelung in Betracht. Das LAG wird allerdings noch prüfen müssen, so das BAG, ob hier überhaupt Anlass für eine Haftungsmilderung besteht, da die Klägerin jegliche betriebliche Veranlassung für die Fahrt des Beklagten mit dem Gabelstapler in Abrede gestellt hat.

(BAG 18.4.2002, 8 AZR 348/01)

(B. Sokolovic - 22.4.02)




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update bs 22.12.10