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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Arbeitgeber können sich durch Verbandsaustritt nicht der Nachwirkung eines gekündigten Tarifvertrags entziehen
Nach § 4 Abs.5 TVG gelten die Rechtsnormen eines gekündigten Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung – regelmäßig einen neuen Tarifvertrag – ersetzt werden. Der gekündigte Tarifvertrag wirkt auch dann weiter, wenn der Arbeitgeber aus dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Arbeitgeber können sich durch einen Verbandsaustritt der gesetzlichen Nachwirkung des Tarifvertrages nicht entziehen.
Der Sachverhalt: Der Kläger ist Arbeitnehmer des Beklagten. Ursprünglich waren beide Parteien tarifgebunden. Der einschlägige Tarifvertrag sah die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld in einer bestimmten Höhe vor. Der Tarifvertrag wurde zum 31.12.1996 gekündigt. Außerdem trat der Beklagte ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.1996 aus dem Arbeitgeberverband aus. Ein neuer Tarifvertrag wurde bislang nicht geschlossen. Der Kläger verlangte auf der Grundlage des alten Tarifvertrages die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld. Seine hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat auf der Grundlage des nachwirkenden Tarifvertrages einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Gem. § 4 Abs.5 TVG gelten die Normen eines Tarifvertrages nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. ”Abmachung" in diesem Sinne ist in der Regel ein neuer Tarifvertrag. Der Nachwirkung steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Ablauf des Tarifvertrages aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Auch ist die Nachwirkung nicht befristet. Der Kläger kann sich deshalb grundsätzlich bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiterhin auf den alten Tarifvertrag berufen.
(LAG Schleswig-Holstein 12.2.2002, 3 Sa 534/01)
(B. Sokolovic - 8.5.02)
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update bs 22.12.10
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