Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates gem. § 99 Abs.3 BetrVG kann mittels Fax erfolgen

Für die Zustimmungsverweigerung hinsichtlich einer personellen Einzelmaßnahme i.S.v. § 99 Abs.3 BetrVG reicht es aus, dass der Betriebsrat diese dem Arbeitgeber innerhalb der Ein-Wochen-Frist per Fax übermittelt. Die Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) muss hingegen nicht gewahrt sein. § 126 BGB gilt nur für Willenserklärungen. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates ist hingegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Hierauf finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung.

Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin wollte einen Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis übernehmen. Sie erbat hierzu die Zustimmung des Betriebsrates. Dieser widersprach der Einstellung mit einem Telefax, das der Arbeitgeberin am letzten Tag der Wochenfrist des § 99 Abs.3 BetrVG zuging.
Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Auszubildenden als erteilt gelte. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass das Telefax die Wochenfrist nicht gewahrt habe. Die Vorinstanzen gaben ihr Recht. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zwar fristgerecht erfolgt. Das Fax genügte der Schriftform i.S.v. § 99 Abs.3 BetrVG. Eine eigenhändige Originalunterschrift i.S.v. § 126 BGB ist hierzu nicht erforderlich. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs.3 BetrVG ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung. Gleichwohl gilt die Zustimmung als erteilt, da der Betriebsrat in seinem Telefax keine nach § 99 Abs.2 BetrVG beachtlichen Verweigerungsgründe benannt hat.

(BAG 11.6.2002, 1 ABR 43/01)

(B. Sokolovic - 13..6.02)




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update bs 22.12.10