Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden-Vergütung

Arbeitnehmer müssen bei der Geltendmachung einer Überstundenvergütung im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten sie über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben. Dem Arbeitgeber obliegt es, diesem Vortrag substanziiert entgegenzutreten. Erst dann kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen streitig sind. Sodann ist es Sache des Arbeitnehmers, im Einzelnen Beweis für die geleisteten Stunden anzutreten.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der beklagten Restaurantkette als Restaurantleiter beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag war anfallende Mehrarbeit vom vereinbarten Entgelt abgegolten. Der einschlägige allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag (MTV) enthielt neben Regelungen hinsichtlich der Vergütung von Mehrarbeit eine Ausschlussklausel, wonach nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche verfallen.
Der Kläger leistete 1996 eine große Anzahl von Überstunden. Anfang 1997 verlangte er von der Beklagten einen Ausgleich für 700 Überstunden aus dem Jahr 1996. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis. In dem anschließenden Rechtstreit machte der Kläger unter anderem Mehrarbeitsvergütung geltend. Seine hierauf gerichtete Klage hatte nur teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Dem Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung steht zwar nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Abgeltung von Überstunden mit dem vereinbarten Entgelt entgegen. Diese Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Vorschriften des MTV unwirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Günstigkeitsprinzip, da die arbeitsvertragliche Regelung im Hinblick auf die erhebliche Zahl der zu leistenden Überstunden für den Kläger jedenfalls nachteiliger war als die Regelung im MTV.
Wegen der im MTV vorgesehenen Ausschlussfrist ist aber der Großteil der Ansprüche des Klägers bereits verfallen. Hinsichtlich der nicht von der Ausschlussfrist erfassten Überstundenvergütung hatte der Kläger teilweise dargelegt, wie viele Stunden er an welchem Arbeitstag gearbeitet hatte und die Anfangs- und Endzeiten der Schichten angegeben. Hierzu hätte sich die Beklagte nicht auf pauschales Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern substanziiert Stellung nehmen müssen.

(BAG 17.4.2002, 5 AZR 644/00)

(B. Sokolovic – 25.7.2002)




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update bs 22.12.10