Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Geringere Sozialplan-Abfindung für ältere Arbeitnehmer ist zulässig

Es ist zulässig, wenn ältere Arbeitnehmer nach einem Sozialplan eine geringere Abfindung erhalten als ihre jüngeren Kollegen. Der Sozialplan soll die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen negativen Folgen ausgleichen. Diese Folgen sind für Arbeitnehmer, die bald Rente beziehen nicht so gravierend wie für jüngere Kollegen.

Der Sachverhalt:
In einem Sozialplan waren für ältere Mitarbeiter kürzere Abfindungen vorgesehen als für jüngere Kollegen. Der Kläger erhielt deshalb anstatt rund 71.400 Euro nur noch 35.700 Euro. Seine gegen den Sozialplan gerichtete Klage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Sozialplan ist rechtmäßig. Er verstößt insbesondere nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Sozialplan darf auf die Folgen abstellen, die für die Arbeitnehmer mit der Entlassung verbunden sind. Hierzu gehört auch das Kriterium, ob dem Arbeitnehmer eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit droht oder ob er durch die Möglichkeiten der Arbeitslosenunterstützung und des Altersruhegeldes finanziell hinreichend abgesichert ist.

(dpa vom 2.8.2002)
(LAG Rheinland-Pfalz 2.8.2002, 3 Sa 916/01)

(B. Sokolovic / 7.8.2002)




| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 22.12.10