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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Übertragung von Überstunden auf den Folgemonat kann deren Genehmigung bedeuten
Die Übertragung von Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats kann als Genehmigung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Bezahlung oder einen Freizeitausgleich nicht mit der Begründung verweigern, er habe die Überstunden nicht angeordnet.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte rund 680 Überstunden geleistet. Im Rahmen der Zeiterfassung wurden die jeweiligen Überstunden monatlich saldiert und auf den Folgemonat übertragen. Als der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausschied, forderte er die Bezahlung der noch vorhandenen Überstunden i.H.v. rund 14.000 Euro. Der Arbeitnehmer weigerte sich die Überstunden zu bezahlen und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer die Überstunden eigenmächtig geleistet habe. Die Zahlungsklage hatte dennoch Erfolg.
Die Gründe: Der Arbeitgeber kann die Bezahlung oder den Freizeitausgleich der Überstunden nicht verweigern. Dem steht auch nicht das Argument des Arbeitgebers entgegen, er habe die Überstunden nicht genehmigt. Die Übertragung der Überstunden auf das Arbeitszeitkonto des Folgemonats ist als deren Genehmigung anzusehen. Wäre der Arbeitgeber nicht mit den Überstunden einverstanden gewesen, hätte er sie nicht auf den Folgemonat übertragen dürfen.
(LAG Rheinland-Pfalz 13.8.2002, 7 Sa 1155/01)
(B. Sokolovic – 19.8.2002)
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update bs 22.12.10
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