Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitgeber dürfen die Rückseite von Lohnabrechnungen mit betriebsfremder Werbung bedrucken

Arbeitnehmer müssen Lohnabrechnungen, die auf ihrer Rückseite mit betriebsfremden Werbeaufdrucken versehen sind, hinnehmen. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Insbesondere wird der Zweck der Abrechnungen, den Arbeitnehmer über die Höhe seiner Vergütung zu informieren, durch die Werbeaufdrucke nicht beeinträchtigt. Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen unterliegt die Art der Gestaltung von Abrechnungen allein der Entscheidung des Arbeitgebers.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beschäftigt. Seit Ende 2000 lässt seine Arbeitgeberin die Rückseite der Lohnabrechnungen mit betriebsfremder Werbung bedrucken. Dies hatte sie damit begründet, dass die so erzielten Werbeeinnahmen der Finanzierung von Verwaltungskosten und damit einer sparsamen und effizienten Haushaltsführung dienten.
Der Kläger verlangte die Unterlassung der Werbung. Die Arbeitgeberin müsse auf Grund ihrer Fürsorgepflicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs.1 GG berücksichtigen. Seine Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf werbungsfreie Lohnabrechnungen. Diese erfüllen auch mit Werbeaufdruck ihren Zweck, den Kläger über Art und Höhe seiner Vergütung sowie einbehaltene und abgeführte Abzüge zu informieren. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 242 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG. Im Verhältnis von Bürgern untereinander gelten die Grundrechte nicht unmittelbar, sondern nur über Generalklauseln. Insoweit ist es Aufgabe des Richters, die kollidierenden Grundrechte der Parteien in ihrer Wechselwirkung zu sehen. Die hiernach erforderliche Interessensabwägung führt im Streitfall zu einem Obsiegen der Beklagten.
Während der Kläger sich lediglich auf seine allgemeine Handlungsfreiheit berufen kann, kann die Beklagte außerdem ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs.1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs.1 GG) geltend machen. Außerdem ist zu beachten, dass sich Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwangsläufig dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterwerfen und damit freiwillig einen Teil ihrer Handlungsfreiheit aufgeben. Dies betrifft insbesondere betriebliche Gestaltungsfragen.

(G Köln 8.7.2002, 2 Sa 240/02)

(B. Sokolovic – 10.9.2002)




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update bs 22.12.10