Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Unpünktlichkeit ist auch ohne Betriebsstörung ein Grund zur ordentlichen Kündigung

Wiederholte Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz rechtfertigt auch ohne störende Auswirkungen auf den Betrieb eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers. Die Kündigung ist zur Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin zulässig.

Der Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war wegen wiederholter Unpünktlichkeit aufgefallen. Trotz zweier Abmahnungen besserte sich sein Verhalten nicht. Obwohl es zu keinen wesentlichen Störungen im Betriebsablauf kam, sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung ist in Anbetracht der Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin zulässig. Der Arbeitnehmer hat zwei Mal Gelegenheit erhalten, nach einer Abmahnung sein Verhalten zu bessern. An der Zulässigkeit der Kündigung ändert auch nichts der Hinweis des Arbeitnehmers auf die fehlenden betrieblichen Auswirkungen seiner Verspätungen. Ein Arbeitgeber darf auf ein pünktliches Erscheinen seiner Mitarbeiter unbedingten Wert legen.


ArbG F.a.M. 16.10.2002, 5 Ca 2231/02

(B. Sokolovic – 22.10.02)






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update bs 22.12.10