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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Arbeitgeber dürfen Verwandte von der Sozialauswahl ausschließen
Müssen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, so dürfen Arbeitgeber eigene Verwandte von der nach § 1 Abs.3 S.1 KSchG vorzunehmenden sozialen Auswahl ausnehmen. Arbeitgeber dürfen folglich Verwandte auch dann weiterbeschäftigen, wenn sie weniger sozial schutzbedürftig sind als die gekündigten Arbeitnehmer. Es ist sachgerecht, wenn Arbeitgeber bei der Kündigungsentscheidung auf verwandtschaftliche Verhältnisse Rücksicht nehmen.
Der Sachverhalt: Der 56-jährige Kläger war seit über 30 Jahren bei dem Beklagten als Dekorateur beschäftigt. Der Arbeitgeber beschloss, die Dekorationsabteilung aufzulösen, und kündigte dem Kläger deshalb betriebsbedingt. In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Kläger eine fehlerhafte soziale Auswahl geltend. Nicht ihm, sondern der erst seit 1980 beim Beklagten beschäftigten Schwester des persönlich haftenden Gesellschafters des Unternehmens hätte gekündigt werden müssen. Diese hält einen von sieben Gesellschaftsanteilen. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe: Die Auswahlkriterien des Arbeitgebers sind sachgerecht. Er durfte sowohl Rücksicht auf die verwandtschaftlichen als auch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nehmen. Die Kündigung der Mitgesellschafterin hätte für den Betrieb gravierendere Folgen mit sich gebracht. Dies bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter zu berücksichtigen, ist nicht sachwidrig.
(LAG Rheinland-Pfalz 18.11.2002, 4 Sa 25/02)
(B. Sokolovic – 27.11.2002)
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update bs 22.12.10
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