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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Nachtarbeit und angemessener Nachtzuschlag
Der Sachverhalt: Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt und überwiegend nachts tätig. Der Stundenlohn ist mit 18.40 DM vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis ist kein Tarifvertrag anzuwenden. Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach die Nachtarbeit gesondert zu vergüten ist, besteht nicht.
Mit der 1999 erhobenen Klage verlangte der Kläger rückwirkend für einen Zeitraum von 2 Jahren für die geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Nachtarbeitszuschlag. Angemessen sei – nach dem in Frage kommenden Tarifvertrag – ein Zuschlag von 50%. Der Kläger hat seine Forderung mit ca. 42.000 DM beziffert und hilfsweise bezahlte Freistellung für 51 Arbeitstage begehrt. Das LAG Hamm gab dem Hilfsantrag statt.
Die Gründe: Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeiter dann, wenn keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dem Arbeitgeber ist danach das Recht eingeräumt - auch nach 2 Jahren - zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen zu wählen.
Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Der Nachtzuschlag von 50% übersteigt das geschuldete Maß. Da nach dem Gesetz der Nachtzuschlag angemessen sein muß und auch auf den Tarifvertrag nicht ohne weiteres zurückzugreifen ist, da dieser lediglich als Orientierungshilfe dient, hat der 9 Senat einen Zuschlag von 30% für angemessen angesehen.
(BAG Urt. v. 05.09.2002 – 2 AZR 202/019
(B. Sokolovic – 20.12.02)
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update bs 22.12.10
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