Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Anschlußverbot nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz


Die sachgrundlose Verlängerung eines Arbeitsvertrages über den 31.12.2000 hinaus ist gem. § 14 Abs.2 S.1 TzBfG wirksam, wenn die erste Befristung noch auf der Grundlage des am 31.12.2000 außer Kraft getretenen BeschFG vereinbart wurde. Auf ein solches Arbeitsverhältnis ist das in § 14 Abs.2 S.1 normierte Anschlussverbot nicht anwendbar.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war zunächst von 1992 bis 1994 befristet bei der Beklagten beschäftigt. Für die Zeit von August 1999 bis August 2000 schlossen die Parteien auf der Grundlage des BeschFG erneut einen befristeten Vertrag. Dieser wurde zweimal verlängert - zuletzt bis August 2001. Der Kläger machte die Unwirksamkeit dieser letzten Befristung geltend. Seine Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die letzte Befristung ist gem. § 14 Abs.2 S.1 TzBfG wirksam, da die Vertragsdauer insgesamt zwei Jahre nicht überschritten hat und der Vertrag innerhalb dieses Zeitraums lediglich zweimal verlängert wurde. Dabei ist es unerheblich, dass die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag auf der Grundlage des am 31.12.2000 außer Kraft getretenen BeschFG vereinbart wurde.

Die Befristung verstößt auch nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs.2 S.2 TzBfG. Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlussverbot erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, der noch vor dem 1.1.2001 auf der Grundlage des BeschFG abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlussverbot nicht vorsah.


BAG PM Nr.1 vom 15.1.2003 (7 AZR 346/02)
(B. Sokolovic – 24.01.2003)




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update bs 22.12.10