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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Gehaltsabrechnungen sind kein Schuldanerkenntnis
Ein versehentlich ausgewiesener und nicht bestehender Urlaubsanspruch in einer Gehaltsabrechnung begründet grundsätzlich keinen entsprechenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Die Gehaltsabrechung stellt weder ein deklaratorisches noch abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB dar.
Der Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten als Niederlassungsleiter beschäftigt. Am 25.7. kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 30.9.2001. Noch am gleichen Tag wurde er unter Fortsetzung seiner Bezüge bis zum 30.9.2001 von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Der Kläger begehrte die Abgeltung eines restlichen Urlaubsanspruchs von 23 Tagen. Zur Begründung berief er sich auf die Gehaltsabrechnung für September 2001, die einen restlichen Urlaubsanspruch von 23 Tagen auswies. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass man sich bei Vereinbarung der Freistellung des Klägers darauf geeinigt hätte, dass der Freistellungszeitraum auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden sollte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe: Nach der vom ArbG durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Parteien sich darauf geeinigt haben, den Freistellungszeitraum auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs.4 BUrlG. Ein Abgeltungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der Gehaltsabrechnung für September. Diese Gehaltsabrechung stellt kein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB dar. Insoweit fehlt es schon an der gesetzlichen Schriftform, da die Abrechnung keine Unterschrift der Beklagten enthielt. Eine Ausnahme von der Formvorschrift kommt nicht in Betracht, da die Gehaltsabrechnung mangels Mitwirkung des Klägers weder eine Abrechnung noch ein Vergleich i.S.d. § 782 BGB ist. Die Gehaltsabrechung war auch nicht als formlos wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu behandeln. Gehaltsabrechnungen dienen in der Regel nicht dazu, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber die angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er sie nicht schuldet.
LAG Rheinland-Pfalz 9.10.2002, 9 Sa 654/02 (B. Sokolovic – 13.2.2003)
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update bs 22.12.10
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