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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem vorformulierten Arbeitsvertrag ist nicht mehr zulässig
Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ist die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag nicht mehr zulässig. Eine derartige allgemeine Geschäftsbedingung ist gem. § 309 Nr.6 BGB unwirksam. Der Anwendung dieser Vorschrift auf Arbeitsverträge stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs.4 S.2 BGB entgegen.
Der Sachverhalt: Die Parteien schlossen am 23.1.2002 einen Arbeitsvertrag. Die Klägerin stellte die Beklagte danach ab dem 1.3.2002 als Verkäuferin ein. Der Musterarbeitsvertrag enthielt folgende Vertragsstrafenvereinbarung: "Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an oder löst er das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch..., so muss der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Monatsgehalts zahlen." Am 27.1.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Lösung vom Vertrag und verlangte die Zahlung der Vertragsstrafe. Ihre hierauf gerichtete Zahlungsklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe: Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafenvereinbarung ist gem. § 309 Nr.6 BGB n.F. unwirksam. Diese durch die Schuldrechtsreform neu eingefügte Regelung ist grundsätzlich auf alle nach dem 1.1.2002 begründeten Arbeitsverhältnisse anwendbar. Hiernach ist ein in AGB enthaltenes Vertragsstrafenversprechen für den Fall, dass sich der andere Vertragsteil von dem Vertrag löst, unwirksam. Zwar war nach der bisherigen Rechtsprechung eine Vertragsstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hieran kann nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform aber nicht mehr festgehalten werden, da das Klauselverbot des § 309 Nr.6 BGB n.F. grundsätzlich auch auf Arbeitsverträge anzuwenden ist. § 309 Nr.6 BGB n.F. ist nicht lediglich auf Kunden- oder Verbraucherverträge anwendbar. Für eine derartige Reduzierung des Anwendungsbereichs gibt es keine Veranlassung. Die Vorschrift ist gegenüber dem früher geltenden § 11 Nr.6 AGBG völlig unverändert geblieben. Das Vertragsstrafenangebot nach § 11 Nr.6 AGBG ist aber in der bisherigen Rechtsprechung auch auf Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch auf Dienstverträge angewendet worden. Die Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs.4 S.2 BGB führt zu keiner anderen Bewertung. Dass Vertragsstrafenvereinbarungen im Arbeitsrecht bislang weitgehend üblich sind, stellt keine im Arbeitsrecht geltende Besonderheit i.S.v. § 310 Abs.4 S.2 BGB dar. Hiernach sind lediglich rechtliche Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, nicht aber tatsächliche oder faktische Besonderheiten.
Der Wortlaut der entscheidungserheblichen Vorschriften: § 309 Nr.6 BGB: "Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ... 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird..." § 310 Abs.4 BGB: "Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet ... sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen § 305 Abs.2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs.3 gleich.
LAG Hamm 24.1.2003, 10 Sa 1152/02
(B. Sokolovic – 3.7.2003)
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update bs 22.12.10
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