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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Ärztliche Bescheinigung beweist nicht in jedem Fall die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers
Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist es zwar im Regelfall ausreichend, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Der Beweiswert der Bescheinigung ist aber erschüttert, wenn der Arbeitnehmer eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse durch sein Nichterscheinen verhindert. Hierzu ist er selbst dann verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis vor dem Untersuchungstermin fristlos kündigt.
Der Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten als Metallarbeiterin beschäftigt. Zwischenzeitlich befand sie sich im Erziehungsurlaub. Am 5.3.2001 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Am 7.3.2001 beantragte sie Urlaub für die Zeit vom 19.3.2001 bis zum 31.3.2001. Nach Ablehnung dieses Urlaubsantrags aus betrieblichen Gründen beanspruchte die Klägerin Urlaub für die Zeit vom 30.3.2001 bis zum 12.4.2001. Auch dieser Antrag wurde aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Ab dem 20.3.2001 erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit. Sie reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 20.3.2001 bis zum 4.4.2001 ein. Nach Ablauf dieser Bescheinigung legte die Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 4.4.2001 bis zum 6.4.2001 vor. Die Beklagte zweifelte die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an. Daher ließ sie zum 10.4.2001 eine Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse anberaumen. Am 9.4.2001 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu dem Termin beim Medizinischen Dienst erschien sie nicht. Die Klägerin verlangte Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 20.3.1001 bis zum 6.4.2001. Das ArbG gab der hierauf gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.
Die Gründe: Die Klägerin hat lediglich für den Zeitraum vom 5.4. bis zum 6.4.2001 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie hat nicht bewiesen, dass sie in diesem Zeitraum tatsächlich krank war. Zwar hat sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Hiermit genügt der Arbeitnehmer im Allgemeinen seiner Beweislast, da dieser Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber erschüttern. Im vorliegenden Fall ist der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert, weil die Klägerin durch ihr Nichterscheinen eine Untersuchung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse verhindert hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis vor dem Untersuchungstermin fristlos gekündigt hat. Sie hätte sich im Hinblick auf ihren Entgeltfortzahlungsanspruch unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen müssen.
LAG Hamm 29.1.2003, 18 Sa 1137/02
(B. Sokolovic – 25.7.2003)
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update bs 22.12.10
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