Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

Ein Diebstahl scheidet nicht schon deshalb als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung aus, weil es sich bei dem Diebesgut um geringwertige Sachen handelt. Vielmehr stellt jede Eigentumsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund dar. Erst der zweiten Prüfungsschritt, in dem zu klären ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (Interessenabwägung), kann zur Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1990 im Warenhaus der Beklagten als Verkäuferin tätig. Am 11.01.2002 war sie mit Aufräumarbeiten in der Spirituosenabteilung beschäftigt. Noch vor Öffnung des Betriebs brachte sie eine Tragetasche mit 62 Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochenen Rollen Küchenpapier in die Telefonzentrale des Betriebs. Dabei handelte es sich um abgeschriebene Ware. Nach Schichtende wollte die Klägerin den Betrieb mit der Tragetasche verlassen. Die von einer anderen Arbeitnehmerin informierte Teamleiterin und der Betriebsratsvorsitzende hielten die Klägerin auf und konfrontierten sie mit dem Diebstahlsvorwurf. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Die Artikel seien zur Entsorgung vorgesehen gewesen. Sie habe nicht gewußt, daß sie zur Mitnahme abgeschriebener Ware eine Erlaubnis benötigt hätte. Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen das LAG hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LAG.

Die Gründe:
Die Eigentumsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers stellt – entgegen der Ansicht des LAG – nicht nur "unter Umständen" einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Dies ist vielmehr stets der Fall, unabhängig davon, ob es sich um geringwertige oder bereits abgeschriebene Sachen handelt.

Erst im Rahmen einer Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, kann im Einzelfall festgestellt werden, daß die außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

Die Entscheidung, zu welchem Zweck abgeschriebene Ware noch verwendet werden kann, ist allein vom Betriebsinhaber zu treffen. Der Arbeitnehmer, der diese Ware ohne Genehmigung wegnimmt, handelt grob vertragswidrig. Er muß sich bewußt sein, daß er auch mit einem versuchten Diebstahl oder einer Unterschlagung geringwertiger Sachen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Eine Abmahnung ist bei derartigen Pflichtverstößen entbehrlich.

Das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen, damit eine diesen Grundsätzen entsprechende Interessenabwägung nachgeholt werden kann.


(BAG, Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03)
(S. Niemann - 7.1.2004)



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update bs 22.12.10