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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Leistungsschwachen Arbeitnehmern kann verhaltensbedingt oder personenbedingt gekündigt werden. Eine vorwerfbare Pflichtverletzung für eine verhaltensbedingte Kündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. Für eine personenbedingte Kündigung muß auch zukünftig mit Minderleistungen zu rechnen sein, kein milderes Mittel zur Verfügung stehen und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen werden.
Der Sachverhalt: Der über 55 Jahre alte Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Er muß mit Hilfe eines Förderfahrzeugs Warengebinde aus Regalen ziehen und in Behälter verladen. Die Beklagte zahlt neben dem Grundlohn eine Prämie, wenn der Arbeitnehmer eine "Normalleistung 1,0" übertrifft. Nach Darstellung der Beklagten erreichte der Kläger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr die Durchschnittsleistung nur um 40 bis 50 Prozent. Nachdem die Beklagte den Kläger in zwei Abmahnungen erfolglos aufgefordert hatte, mindestens die Durchschnittsleistung ("Normalleistung 1,0") zu erzielen, kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 28.02.2001 wegen dauerhafter Minderleistung.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, er sei nicht verpflichtet, eine bestimmte Norm zu erreichen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LAG.
Die Gründe: Abschließend kann noch nicht entschieden werden, ob die Kündigung des Klägers wirksam war. Grundsätzlich kann die Kündigung aber als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein.
Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Pflichtverletzung, die dem Arbeitnehmer vorwerfbar ist. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht bereits in der Unterschreitung einer vom Arbeitgeber gesetzten Norm oder Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer. Jedoch kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er tatsächlich könnte. Trägt der Arbeitgeber dies im Prozeß vor, muß der Arbeitnehmer darlegen, daß er seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer über längere Zeit erheblich leistungsschwach ist und deshalb auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Dies setzt allerdings voraus, daß ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nicht zur Verfügung steht. Daneben muß dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen werden.
Im hier zu entscheidenden Fall kommen sowohl verhaltensbedingte als auch personenbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Da aber noch Tatsachenfeststellung bezüglich der Ursachen für die Minderleistung fehlen, wurde der Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 11.12.2003, 2 AZR 667/02 (S. Niemann – 7.1.2004)
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update bs 22.12.10
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