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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Arbeitnehmer müssen nach langer Erkrankung keine "Gesundschreibung" vorlegen
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nach Ablauf des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Krankheitszeitraums grundsätzlich wieder beschäftigen. Andernfalls geraten sie in Annahmeverzug. Sie haben auch bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers keinen gesetzlichen Anspruch auf Vorlage einer "Gesundschreibung". Ein solcher Anspruch kann allerdings durch Tarifvertrag begründet werden.
Der Sachverhalt: Der Kläger war seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (MTV-Metall) Anwendung. Nach § 9 Nr.1 Abs.6 MTV-Metall (2001) muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers das Ende der Arbeitsunfähigkeit durch Bescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachweisen. Der Kläger war ab Anfang Juli 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Die ihn behandelnde Ärztin befürwortete Anfang November 2001 eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers. Hiermit war die Beklagte nicht einverstanden. Ende November 2001 legte der Kläger eine Bescheinigung vor, wonach er voraussichtlich zum 14.12.2001 wieder arbeitsfähig sei. Die Beklagte bezweifelte dies und verlangte die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes. Die Ärztin des Klägers füllte daraufhin das Formular "Ärztliche Bescheinigung und Auszahlschein für Kranken-, Übergangs-, Verletzten- sowie Versorgungskrankengeld" aus. In der Rubrik "weiter arbeitsunfähig" kreuzte sie "Nein" an und gab als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 13.12.2001 an. Trotz Vorlage dieser Bescheinigung verweigerte die Beklagte die Annahme der Arbeitsleistung, weil kein amtsärztliches Attest vorliege. Der Kläger verlangte ab dem 14.12.2001 die Zahlung seines Arbeitslohnes. Die hierauf gerichtete Klage hatte dem Grunde nach Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn aus §§ 611 Abs.1 BGB i.V.m. § 615 S.1 BGB i.V.m. §§ 253 ff BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 14.12.2001 in Annahmeverzug. Der Kläger hat die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu diesem Termin angeboten und war ab dem 14.12.2001 auch tatsächlich arbeitsfähig. Die insoweit beweispflichtige Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger über den 13.12.2001 hinaus nicht in der Lage war, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das verlangte amtsärztliche Attest nicht vorgelegt hat. Eine derartige "Gesundschreibung" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine entsprechende Bescheinigung ist auch ärztlicherseits nicht ohne weiteres üblich und für den Arbeitnehmer leicht zu erhalten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Arbeitnehmer nach Ablauf des vom Arzt bescheinigten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig sind. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Vorlage einer "Gesundschreibung" kann sich allenfalls aus einer besonderen Rechtsgrundlage ergeben. § 9 Nr.1 Abs.6 MTV-Metall (2001) stellt zwar eine derartige besondere Rechtsgrundlage dar. Der hieraus resultierenden Vorlagepflicht ist der Kläger allerdings nachgekommen. Die tarifvertragliche Regelung sieht weder vor, dass das Ende der Arbeitsunfähigkeit ausschließlich durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen werden kann, noch enthält sie eine Einschränkung des Kreises von Ärzten, die das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen dürfen.
LAG Düsseldorf 17.7.2003, 11 Sa 183/03 (B. Sokolovic – 15.1.2004)
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update bs 22.12.10
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