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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Fristlose Kündigung eines BR-mitgliedes wegen Privattelefonaten
Der Kläger war bei einer Immobiliengesellschaft als Organisator beschäftigt. Er war Mitglied des Betriebsrats. Zwischen März und Mai 2002 führte er heimlich von verschiedenen betrieblichen Telefonapparaten aus private Telefongespräche nach Mauritius. Die Gespräche mit einer Gesamtdauer von über 18 Stunden verursachten Kosten i.H.v. 1.355,76 Euro. Die Beklagte verdächtigte zunächst einen anderen Arbeitnehmer. Als die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung dieses Mitarbeiters anhörte, gestand der Kläger, dass er die Telefonate geführt hatte. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Dem Kündigungsschreiben war keine schriftliche Ausfertigung des zustimmenden Betriebsratsbeschlusses beigefügt. Der Kläger wies die Kündigung aus diesem Grund als unwirksam zurück. Das Erfordernis der Vorlage des schriftlichen Zustimmungsbeschlusses ergebe sich aus den §§ 182 Abs.3, 111 S.2 BGB. Außerdem habe kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorgelegen. Seine gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt. Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger es zugelassen hat, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Vor diesem Hintergrund liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.v. § 626 Abs.1 BGB vor. Die Kündigung ist auch nicht nach den §§ 182 Abs.3, 111 S.2 BGB unwirksam.  Diese Vorschriften enthalten Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigungen), die von der Einwilligung eines Dritten abhängen. Danach ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar bedarf die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes der Zustimmung des Betriebsrates, also eines Dritten. Auf diese "Zustimmung", für die allerdings kein Schriftformzwang besteht, sind jedoch die Vorschriften des BGB nicht anwendbar. § 103 BetrVG enthält insoweit eine abschließende Sonderregelung.
BAG 4.3.2004, 2 AZR 147/03, PM des BAG Nr.12/04 (B.S. – 25.3.2004)
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update bs 22.12.10
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