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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag zulässig
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 4. März 2004 entschieden, dass Vertragsstrafenabreden (z.B. wegen Nichtantritts zur Arbeit oder fristloser Kündigung) zulässig sind, wenn sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen.
Als Begründung für die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden hat der Senat die Besonderheit angesehen, daß ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft verpflichtet werden kann, während im übrigen Verträge und Leistungen auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind aber unwirksam (vgl. 307 BGB). Diese Unangemessenheit kann auch in einem Mißverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein.
Das BAG hat aus diesem Grunde eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatslohnes, bei Nichtantritt zur Arbeit, als unangemessen hoch angesehen, da der Arbeitnehmer berechtigt gewesen wäre, mit einer 2-Wochenfrist zu kündigen.
Aufgrund des Risikos, daß unangemessen hohe Vertragsstrafen nicht etwa auf ihr angemessenes Maß umgewandelt sondern insgesamt für unwirksam erklärt werden, empfehlen wir – wie in unseren Musterarbeitsverträgen auch vorgesehen – eine Vertragsstrafenabrede zu vereinbaren, die einen Bruttowochenlohn nicht überschreitet.
BAG Urt. vom 24.03.2004, 5 AZR 346/03 (B. Sokolovic – 3.5.2004)
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update bs 22.12.10
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