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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
EuGH verwirft Befristung von Arbeitsverträgen ab 52 Jahren
Ältere Arbeitnehmer ab 52 Jahren dürfen in Deutschland nicht mehr ohne sachlichen Grund, nur (zeit-)befristet eingestellt werden. Bei älteren Arbeitnehmern – ab 52 Jahren – soll es ab sofort keine unbegrenzten befristeten Zeitverträge mehr geben. Diese Regelung des Hartz-I-Gesetzes verstößt in ihrer allgemeinen Form gegen den Gleichheitsgrundsatz, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 22.11.2005 (Az: C-144/04). Die Bundesregierung hatte die umstrittene Hartz-I-Regelung 2003 eingeführt, um die Einstellungschancen für ältere Arbeitnehmer zu verbessern. Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfen Arbeitnehmer unter 52 Jahren nur maximal zwei Jahre lang mit höchstens 4 Arbeitsverträgen zeitbefristet beschäftigt werden. Die bis Ende 2006 befristete Sonderregelung des § 14 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), nach der Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr beim selben Arbeitgeber unbegrenzt befristet beschäftigt werden dürfen, hat nach Einschätzung von Regierungspolitikern in der Praxis aber nicht zu mehr Einstellungen geführt. Einzelheiten und die GVN-Empfehlungen finden Sie  HIER.
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update bs 22.12.10
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