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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Arbeitgeber müssen bei betriebsbedingten Kündigungen keine betriebsübergreifende Sozialauswahl vornehmen Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind selbst dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt ist. Der Kläger war seit 1973 zuletzt als Storemanager/Geschäftsleiter bei einer Kaufhauskette beschäftigt, die an verschiedenen Standorten in Deutschland ihre Niederlassungen hatte. Laut Arbeitsvertrag war das Unternehmen berechtigt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu versetzen. Am 1 Juli 2004 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Nach Abschluss eines Interessenausgleiches sollte die Filiale in der der Kläger zuletzt beschäftigt war zum 31. Juli 2004 stillgelegt, andere Filialen sollten zunächst noch weiter betrieben werden. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Oktober 2004. Dessen Kündigungsschutzklage, mit der er die Notwendigkeit einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl geltend gemacht hatte, blieb in allen Instanzen erfolglos.
BAG Urteil vom 15.12.2005 (6 AZR 199/05)
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update bs 22.12.10
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