  |
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
 |
| Urteil-Aktuell |
Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit Unkenntnis vom Verbot der privaten Nutzung Erfordernis einer Abmahnung
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann – so das BAG in seiner Entscheidung vom 07.07.2006 (Az. 2 AZR 581/04) – wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 zuletzt als Chemiker und Schichtführer bei der Beklagten beschäftigt. Auf der seit 1999 eingerichteten Intranetstartseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch". Wird dieser Hinweis angeklickt, erfolgt eine Warnung, dass jeder Zugriff auf Internetseiten mit pornografischen, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert werde und Mitarbeiter mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Folgen rechnen müssen. Die Beklagte wies auf das Verbot auch in ihrer Werkszeitung hin. Der Internetzugang wurde ab Mai 2002 freigeschaltet. Eine besondere Schulung erfolgte aus diesem Anlass nicht. Der Kläger nutzte in der Folge vor allem in den Pausen den Rechner privat und rief dabei vorrangig Seiten mit pornografischem Inhalt auf. Im Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das Bundesarbeitsgericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Arbeitspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen von pornografischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Dann sei, je nach Schwere der Vertragsverletzung, ggf. eine Abmahnung auszusprechen. Das BAG wies darauf hin, dass ohne ein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung zu privaten Zwecken möglicherweise eine Kündigung unverhältnismäßig sein könnte.
Bei der Entscheidung handelt es sich um ein Grundsatzurteil, mit dem sich das BAG erstmals den betreffenden Fragen konkret nähert. Im Lichte des vorliegenden Urteils empfiehlt es sich, den zulässigen zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Internetnutzung während oder außerhalb der Arbeitszeit sowie die arbeitsrechtlichen Folgen bei Verstoß konkret festzulegen und allen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Nur dadurch kommt der Arbeitgeber in die Position im Falle eines Falles sofort zu kündigen.
B.Sokolovic
| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |
update bs 22.12.10
|
|