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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Toilettenschlaf rechtfertigt keine fristlose Kündigung
Bei einem Kontrollgang durch die sanitären Anlagen seines Betriebes stellte der 80-jährige Geschäftsführer fest, dass ein Angestellter in einer verschlossenen Toilettenkabine saß, die Hosen jedoch anbehalten hatte. Der Geschäftsführer fotografierte den Arbeitnehmer über die Toilettentür hinweg, um ihm anschließend die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung zu überreichen. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitnehmer erklärte zu seiner Entlastung, er habe auf der Toilette nicht geschlafen, sondern sich aufgrund von Magenbeschwerden lediglich in der Toilettenkabine aufgehalten. Das LAG Hamm gab dem Kläger Recht. Das Gericht erhob in seiner Entscheidung vom 26.11.2004 nicht nur Zweifel, ob das von dem Arbeitgeber geltend gemachte Fehlverhalten angesichts einer 18-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertige, sondern erachtete auch den Auflösungsantrag für sozial gerechtfertigt, mit dem Ergebnis, dass es das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von 23.771,88 € auflöste (Az. 15 Sa 463/04).
B.Sokolovic
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update bs 22.12.10
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