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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Schriftliche Befristung nach Arbeitsaufnahme begründet unbefristetes Arbeitsverhältnis
Vorsicht Falle! Vereinbaren die Parteien erst nach Arbeitsaufnahme schriftlich die Befristung des Arbeitsverhältnisses, hat dies regelmäßig die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Eine vor Arbeitsantritt mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 14 IV TzBfG i. V. mit § 125 S.1 BGB nichtig. Die Unwirksamkeit der Befristung führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrages, sondern zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war bei dem Bundesvermögensamt in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.10.2002 als Sachbearbeiter tätig. Im Verlaufe des Vorstellungsgesprächs im Oktober 2000 einigten sich die Parteien auf eine Befristung für die Dauer von zwei Jahren (bis zum 31.10.2002). Am 01.11.2000 nahm der Kläger die Arbeit auf. Einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien erst am 10.11.2005. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten über den 31.10.2002 hinaus unbefristet fortbesteht. Er begründete seine Klage damit, dass eine unzulässige nachträgliche Befristung vorliege, da der Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme unterzeichnet worden sei. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Kläger Recht.
In seiner Entscheidung vom 01.12.2004 (Az. 7 AZR 198/04) stellte das BAG nochmals eindeutig klar, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.2002 endet, sondern unbefristet fortbesteht. Als Begründung führte der 7. Senat an, dass nach § 623 BGB in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (heute § 14 IV TzBfG) die Befristung von Arbeitsverträgen der Schriftform bedarf. Da die Schriftform vor Arbeitsantritt nicht eingehalten wurde, ist die nur mündlich vereinbarte Befristung gemäß § 125 S.1 BGB unwirksam, mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Eine rückwirkende Befristung lehnte das BAG ausdrücklich ab. Am 10.11.2000 haben die Parteien keinen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, sondern nur den bisherigen mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt. Darin sei weder eine nachträgliche Befristung des bislang unbefristeten Arbeitsvertrags noch eine Bestätigung der formnichtigen Befristung im Sinne von § 141 BGB zu sehen.
Als Konsequenz für die Praxis bleibt festzuhalten, dass Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter nur für eine gewisse Zeit einstellen wollen, die Befristung entweder schon beim Einstellungsgespräch, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, schriftlich fixieren sollten. Andernfalls wird aus dem vermeintlichen Zeitvertrag automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
B.Sokolovic
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update bs 22.12.10
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