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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Kein Anspruch auf jederzeit rauchfreien Arbeitsplatz
Beschäftigte können von ihrem Unternehmen nicht verlangen, dass an ihrem Arbeitsplatz auch außerhalb ihrer Arbeitszeiten nicht geraucht wird. Laut Urteil des LAG Berlin vom 18.03.2005 sollen Arbeitnehmer lediglich vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden und nicht auch vor dem Tabakrauch-Geruch, der noch längere Zeit wahrnehmbar bleibt.
Ein Zugprüfer hatte gegen seine Versetzung geklagt und verlangte von der Beklagten, ihm jederzeit - auch außerhalb seiner Dienstzeiten - einen rauchfreien Arbeitsplatz einzurichten, da Kollegen zeitweise rauchten, wenn er nicht an seinem Arbeitsplatz war. Er wollte nicht länger dem Geruch verbrannter Zigaretten ausgesetzt sein, der auch nach Lüftung noch längere Zeit im Raum zu spüren sei.
Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin keinen Erfolg. Das von dem Kläger geltend gemachte Bedürfnis sei durch die Arbeitsstättenverordnung nicht geschützt, urteilte die 6. Kammer. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter zwar vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch (Passivrauchen) schützen, nicht umfasst von der Arbeitsstättenverordnung sei dagegen der Schutz vor den Tabakrauch-Gerüchen, die auch nach dem Lüften zuvor berauchter Räume längere Zeit spürbar bleiben. Eine Revision ließ die 6. Kammer nicht zu (6 Sa 2585/04).
B.Sokolovic
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update bs 22.12.10
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