Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - Kündigung
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Der Kläger war seit 1985 zuletzt als Chemiker und Schichtführer bei der Beklagten beschäftigt. . Er arbeitete in Wechselschicht mit einer Pausenzeit von einer Stunde je 12-Stunden-Schicht: Auf der seit 1999 eingerichteten Intranetstartseite der Beklagten befand sich der Hinweis "Intranet und Internet nur zum dienstlichen Gebrauch". Wird dieser Hinweis angeklickt, erfolgt eine Warnung, dass jeder Zugriff auf Internetseiten mit pornografischen, gewaltverherrlichendem oder rassistischem Inhalt registriert werde und Mitarbeiter mit entsprechenden arbeitsrechtlichen Folgen rechnen müssen. Die Beklagte wies auf das Verbot auch in ihrer Werkszeitung hin. Der Internetzugang wurde ab Mai 2002 freigeschaltet. Der Kläger nutzte in der Folge vor allem in den Pausen den Rechner privat und rief dabei vorrangig Seiten mit pornografischem Inhalt auf. Im Dezember 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger machte geltend, er habe von dem Verbot der Beklagten, auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zuzugreifen keine Kenntnis gehabt. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte. Sodann ist je nach dem Gewicht der näher zu konkretisierenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls zu prüfen, ob es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft hätte und ob unter Berücksichtigung der langen Beschäftigungsdauer des Klägers und des unter Umständen nicht klaren Verbots der Internetnutzung zu privaten Zwecken eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 -
(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10