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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Kündigungsfrist und Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb der Frist des § 4 KSchG Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben. Macht der der Arbeitnehmer dagegen lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. (hr
Bundesarbeitsgereicht, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 (B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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