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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Geringfügig beschäftigt: Wer zahlt die Steuer?
Der Arbeitgeber kann bei einer Bruttolohnabrede die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung.
Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttolohnvergütung vereinbart, kann der Arbeitgeber die abzuführende Lohnsteuer vom vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur wenn die Parteien ausdrücklich eine Nettolohnabrede getroffen haben, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst tragen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Reinigungskraft angestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war ein "Tariflohn von zur Zeit 627 DM brutto monatlich“ vereinbart. Bis März 2003 zahlte die Beklagte den Lohn abzugsfrei an die Klägerin aus. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und klagte auf Auszahlung der einbehaltenen Abzugsbeträge, mit der Begründung, die Parteien hätten eine „Brutto-gleich-Netto-Abrede“ getroffen. Vor dem Hintergrund der Bruttolohnvereinbarung scheiterte die Klägerin in allen Instanzen.
BAG, Urteil vom 01.02.2006  (5 AZR 628/04) (B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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