  |
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
 |
| Urteil-Aktuell |
Krankgeschriebene Arbeitnehmer riskieren bei einem Skiurlaub die fristlose Kündigung
Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer der einen Skiurlaub antritt und beim Skifahren verunglückt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so erheblicher Weise, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund nach § 626 BGB fristlos beenden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer als Arzt bei einem Medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt ist und die Art seiner Erkrankung einem Skiurlaub entgegenstand. Eine vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Der Kläger war vom 8.9.2003 bis 16.1.2004 wegen einer Hirnhautentzündung arbeitsunfähig krank. Am 27. Dezember 2003 fuhr er in einen bis zum 3. Januar 2004 geplanten Skiurlaub in die Schweiz, ohne den Beklagten hiervon zu informieren. Während des Skifahrens stürzte der Kläger und brach sich das Schien- und Wadenbein, was zu einer erheblichen Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit führte. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Kläger u.a. geltend, seine behandelnden Ärzte hätten ihm das Skifahren nicht verboten. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Vor dem BAG hatte die Klage keinen Erfolg.
In seiner Begründung führt das BAG aus, dass der Kläger seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten so erheblich verletzt habe, dass die Beklagte berechtigt war das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Er durfte während seiner Erkrankung, die nach seinen eigenen Ausführungen u.a. mit erheblichen Konzentrationsschwächen verbunden war, keine Sportart wie das alpine Skilaufen ausüben, die an Konzentration und Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellt. Außerdem habe er durch sein Verhalten die Neutralität und Glaubwürdigkeit des Medizinischen Dienstes und seiner Gutachten bei den Auftraggebern in Frage gestellt. Durch seine Aktivitäten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger aber gerade ein solches, dem Vertragszweck grob widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt. Diese Pflichtverletzungen berechtigen den Beklagten auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 -2 AZR 53/05 (B.Sokolovic)
| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |
update bs 22.12.10
|
|