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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Kündigung auch wirksam bei Rückgabe des Schriftstücks
Eine Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Mitarbeiter sie nur gelesen und anschließend wieder zurückgegeben hat
Das geltende Recht verlangt zwar in § 623 BGB, dass eine Kündigung dem Mitarbeiter in Schriftform zugehen muss. Diese Voraussetzung ist aber bereits erfüllt, wenn der Beschäftigte die Gelegenheit gehabt hat, die Kündigung zu lesen. Die Kündigung muss nicht in seinem endgültigen Besitz bleiben.
Das LAG Rheinland-Pfalz lehnte es mit dieser Begründung ab, einem gekündigten Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Richter sahen für dessen Kündigungsschutzklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten.
Der Arbeitgeber hatte dem Kläger die schriftliche Kündigung mit dem Hinweis übergeben, er solle das Schriftstück durchlesen und es unterschreiben. Das Original werde ihm später zugesandt. Da dies nicht geschah, argumentierte der Kläger, die Kündigung sei wegen eines Formfehlers unwirksam. Das LAG war anderer Ansicht. Zwar sei eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Kläger habe eine schriftliche Kündigung vorgelegen.
LAG, Urteil 31.03.2005 – 7 Ta 36/05 (B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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