Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Dienstlich erworbene Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber

Arbeitnehmer, die an einem Bonusmeilen-Programm (hier: Miles-and-More) teilnehmen, dürfen die gesammelten Flugmeilen nur für private Zwecke nutzen, wenn ihr Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt. Nach § 667 Alt.2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Daher stehen die geschäftlich gesammelten Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu.

Mit dem Urteil wies das Bundesarbeitsgericht am 11.04.2006 die Klage eines Verkaufsleiters ab, der häufig Dienstreisen ins Ausland unternimmt, die sein Arbeitgeber zentral bei der Lufthansa bucht. Die dabei anfallenden Bonusmeilen darf der Angestellte nun nicht wie gewünscht für private Zwecke nutzen

Der Kläger vertrat die kühne Auffassung, dass die ihm von der Fluggesellschaft zugestandenen Bonusmeilen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stünden und auch nicht als Einkommen zu bewerten seien. Die Airline gewähre Vorteile aus dem Bonusprogramm gerade nicht dem Auftraggeber der Flugreise, sondern wolle diese Vorteile ausschließlich dem viel fliegenden Fluggast zukommen lassen.

In den Vorinstanzen hatte das Arbeitsgericht Siegen der Klage stattgegeben. Das LAG Hamm wies sie ab. Die gegen das abweisende Urteil des LAG gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung stellte das BAG klar, wer Geschäfte für einen anderen führt, muss alles, was aus den Geschäftsbeziehungen resultiert, dem Arbeitgeber zukommen lassen. Die Herausgabepflicht, die selbstverständlich auch in Arbeitsverhältnissen Anwendung findet, gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. Der Kläger habe, so das Gericht, nur deshalb Vorteile durch die Bonusmeilen erhalten, weil er für seinen Arbeitgeber viel mit dem Flugzeug unterwegs gewesen sei, mit der Folge, dass die so erlangten Vorteile der Beklagten zustehen.

In der Praxis dürfte das Urteil keine weit reichenden Folgen haben. Zunächst einmal zählen im Unternehmen getroffene Vereinbarungen und wenn es bis dato keine konkreten Anweisungen gibt, kommt es auf die „betriebliche Übung“ an. Wurde den Mitarbeitern in der Vergangenheit die private Nutzung der Bonusmeilen gewährt, haben sie zwar auch weiterhin Anspruch darauf. Allerdings kann der Arbeitgeber diese betriebliche Übung durch eine neue Anweisung widerrufen.

BAG, Urteil vom 11.04.2006, 9 AZR 500/05

(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10