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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Rückzahlung von Ausbildungskosten
Die vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach ein Arbeitnehmer (pauschal) „bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten zurückzahlen muss, ohne dass es auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ist unwirksam. Eine derart weitgehende Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Der Arbeitnehmer war als Sachverständiger bei einem TÜV beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war folgende Klausel enthalten:
"Die voraussichtlichen Ausbildungskosten werden ca. 7500 € betragen. Sie gelten für die Dauer von 2 Jahren ab dem Ausbildungsende als Vorschuss. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet, verpflichtet sich der Mitarbeiter, den Betrag, der nach abgeschlossener Ausbildung genau ermittelt und dem Mitarbeiter gesondert mitgeteilt wird, anteilig zurückzuzahlen. Dabei wird für jeden Monat 1/24 verrechnet."
Der auf anteilige Rückzahlung der Ausbildungskosten verklagte Sachverständige hatte seine Ausbildung im August 2002 erfolgreich abgeschlossen. Im Mai 2003 hatte er sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 gekündigt. Daraufhin hatte der ÜV von ihm Ausbildungskosten in Höhe von 5028,93 Euro zurückgefordert.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei darauf abgestellt, dass in der Klausel nicht nach dem Grund der Beendigung differenziert werde. Die Klausel sei zu weitgehend und damit wegen einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Auch eine Auslegung dahingehend, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird, scheidet aus. Das Bundesarbeitsgericht hat damit seine Rechtsprechung zum Ausschluss der sog. geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln fortgeführt und entschieden, dass eine geltungserhaltende Auslegung solcher Klauseln nicht in Betracht kommt und die Klausel vollständig unwirksam ist.
BAG, Urteil vom 11.4.2006, 9 AZR 610/05
(B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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