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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Fristlose Kündigung wegen Drohung mit dem Tod
Arbeitnehmer, die Arbeitskollegen oder Vorgesetzte mit dem Tod bedrohen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Eine solche Drohung ist ein gravierender Vertragsverstoß, der eine schwere Störung des Betriebsfriedens darstellt. Die vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich.
Der Kläger war bei der Beklagten als Maschinenbediener in der Nachtschicht tätig. Als es wegen eines nicht gewährten Urlaubsgesuchs (Krankheit der Mutter) mit dem Schichtleiter zu „atmosphärischen Störungen“ kam, beschimpfte der Kläger den Schichtleiter als "Arschloch" und drohte ihm: "Wenn meine Mutter stirbt und ich bin nicht da, dann f... ich hier alle. Und du musst draußen aufpassen!" Außerdem kündigte der Kläger an, sich "eine Knarre zu besorgen", um den Betriebsleiter zu erschießen. Die Beklagte kündigte dem Kläger wegen dieses Vorfalls fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg.
Das LAG Hamm stellte klar, dass als Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere strafbare Handlungen im Betrieb wie Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber Vorgesetzen und Arbeitskollegen in Betracht kommen. Arbeitgeber sind allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sosorge zu tragen, dass sie keinen Bedrohungen ausgesetzt sind. Insofern haben Arbeitgeber auch ein eigenes erhebliches Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen und Bedrohungen beeinträchtigt wird. Infolge des äußerst schwerwiegenden Vertragsverstoßes musste die Beklagte auch nicht mit einer Abmahnung reagieren, sondern durfte ohne weiteres die fristlose Kündigung aussprechen.
LAG Hamm, Urteil vom 10.1.2006, 12 Sa 1603/05
(B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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