Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Kein Vertrauensschutz bei Altersbefristungen

Die allein auf das Alter des Mitarbeiters gestützte sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ist unzulässig. Dies bestätigte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 und folgte damit der richtungsweisenden „Mangold-Entscheidung“ des EuGH.

Die Erfurter Richter mussten sich erstmals mit der Wirksamkeit der - unter Juristen ohnehin streitigen - Befristung befassen. Das beklagte Unternehmen hatte mit dem Kläger mehrere befristete Verträge geschlossen, nach denen der 1950 geborene Mann als Aushilfe in der Produktion tätig war. Die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung wurde allein nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG auf sein Alter gestützt.

Im November 2005 hatte der EuGH festgestellt, das diese Regelung – nach welcher neue Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern über 52 Jahren sachgrundlos befristet werden durften – eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Diskriminierung darstellt. Zudem hatten die Richter entschieden, dass die Vorschrift von den deutschen Gerichten nicht angewendet werden darf. Aus dem Urteil selbst ging aber nicht hervor, ob auch die ursprüngliche Fassung der Norm, die sich auf über 58 Jahre alte Arbeitnehmer bezog, diskriminierend und unzulässig war.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hielt das BAG die Befristung nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in Übereinstimmung mit dem EuGH für unwirksam.

Außerdem können Arbeitgeber auch bei Verträgen, die vor der Entscheidung des EuGH abgeschlossen wurden, nicht damit argumentieren, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Denn auch die Entscheidung über den evtl. Vertrauensschutz haben sich die Luxemburger Richter vorbehalten und den Spruch über die Unanwendbarkeit der Norm nicht in zeitlicher Hinsicht begrenzt.

Zudem, so das BAG, könne der Arbeitgeber auch nach nationalem Recht keinen Vertrauensschutz erwarten: Die Rechtmäßigkeit der Vorschrift sei von Beginn an im arbeitsrechtlichen Schrifttum angezweifelt worden.

BAG,  Urt. v. 26.4.2006 – 7 AZR 500/04

B. Sokolovic



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update bs 22.12.10