Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Gesetzlicher Mindesturlaub von 4 Wochen darf nicht ausgezahlt werden

Der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr darf – außer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Eine finanzielle Abgeltung würde einen unzulässigen Anreiz für die Arbeitnehmer schaffen, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Das Abgeltungsverbot gilt auch, wenn ein finanzieller Ausgleich vertraglich vereinbart ist.

Das niederländische Ministerium für Arbeit und Soziales hatte in einer Broschüre die niederländischen Urlaubsregelungen dahingehend ausgelegt, dass die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren können, dass der in einem Jahr nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub im Folgejahr finanziell abgegolten werden kann.
Der Niederländische Gewerkschaftsbund hielt diese Auslegung für rechtwidrig und begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubsanspruchs mit der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar sei. Das mit der Klage befasste niederländische Berufungsgericht legte die Streitfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH entschied, dass eine finanzielle Abgeltung des Mindestjahresurlaubs gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt

Der EuGH begründete seine Entscheidung mit Verweis auf die Arbeitszeitrichtlinie, wonach den Arbeitnehmern in der EU ein bezahlter Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen im Jahr zusteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit tatsächlich über eine Ruhezeit von mindestens vier Wochen im Jahr verfügen. Den bezahlten Jahresurlaub im Fall der Übertragung durch eine finanzielle Entschädigung zu ersetzen, sei dagegen gemeinschaftsrechtswidrig.

Der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub, so die Luxemburger Richter, dürfe nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Würde man darüber hinaus zulassen, dass der Mindesturlaub auch bei Übertragung ins Folgejahr finanziell abgegolten werden dürfte, so würde dies einen mit den Zielen der Arbeitszeitrichtlinie unvereinbaren Anreiz für die Arbeitnehmer schaffen, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Außerdem bestünde die Gefahr, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dazu anhalten, auf ihren Urlaub zu verzichten.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung zu dem gleichen Thema (Az. C-131/04) hat der EuGH klargestellt, dass es einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie darstellt, wenn Arbeitgeber das Urlaubsentgelt nicht für einen bestimmten Zeitabschnitt zahlen, sondern in den Stunden- oder Tageslohn einbeziehen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der durch die Arbeitszeitrichtlinie garantierte bezahlte Mindestjahresurlaub durch eine Vergütung ersetzt wird.

(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10