Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Verletzung bei Schlägerei: Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer verlieren auch dann ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht, wenn sie sich bei einer Schlägerei verletzen und deshalb arbeitsunfähig werden. Der Anspruch ist zwar ausgeschlossen, wenn nahtlos nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer die Schlägerei selbst begonnen oder provoziert hat. Es gibt aber keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Teilnahme an einer Schlägerei in der Regel selbst verschuldet ist.

Die Klägerin, die bei der Beklagten als Produktionshelferin beschäftigt war erkrankte im September 2004 für insgesamt drei Wochen. Grund hierfür waren Verletzungen, die sie sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem früheren Ehemann zugezogen hatte.
Zu den Verletzungen war es gekommen, als die Klägerin auf ihrem Balkon saß und dabei von der Straße aus von ihrem Ex-Mann entdeckt wurde. Dieser beleidigte die Klägerin und drohte ihr Schläge an. Die Klägerin ging zu ihm herunter und forderte ihn auf, weitere Beleidigungen zu unterlassen. Der Mann wurde wütend und griff ihr schließlich an den Hals. Bei dem Versuch der Klägerin, sich aus dem Würgegriff zu befreien, kratzte sie den Mann im Gesicht. Daraufhin schlug dieser so stark zu, dass die Klägerin stürzte und sich eine Schädelprellung zuzog. Die Beklagte weigerte sich, für die drei Wochen der Erkrankung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Sie vertrat die Auffassung, dass die Klägerin ihre Verletzungen selbst verschuldet habe, weil sie ihren früheren Ehemann zu den Schlägen provoziert und sich aktiv an der Schlägerei beteiligt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3 Abs.1 S.1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum, in dem sie wegen ihrer Verletzungen arbeitsunfähig war. Dass die Arbeitnehmerin im Streitfall die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet haben soll konnte die Beklagte nicht nachweisen. Wenn sich ein Arbeitnehmer – wie hier – bei einer Schlägerei verletzt und deshalb arbeitsunfähig wird, kann nicht in jedem Fall unterstellt werden, dass er die Teilnahme an der Schlägerei selbst verschuldet hat. Dies ist vielmehr nur der Fall, wenn er die Schlägerei begonnen oder provoziert hat.
Im Streitfall hat die Klägerin die Schlägerei nicht provoziert. Sie hat sich darauf beschränkt, so das LAG Köln, ihren früheren Ehemann aufzufordern, weitere Beleidigungen zu unterlassen, und sich gegen die Androhung von Schlägen verwahrt. Sie musste nicht damit rechnen, dass bereits dies zu einer Gewaltanwendung führen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Schwere der Verletzungen der Klägerin kein Indiz dafür, dass sie die Schlägerei provoziert hat.

(LAG Köln 14.2.2006, 9 Sa 1303/05)
(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10