Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte ist zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren

Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche haben gemäß § 125 SGB IX einen Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Tagen. Diese Urlaubstage sind zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub und nicht etwa nur zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren.

Der zu 50 Prozent behinderte Kläger war bei dem beklagten Pflegedienst in einer Fünf-Tage-Woche als Krankenpfleger beschäftigt. Ihm standen laut Arbeitsvertrag 29 Tage Urlaub im Jahr zu. Nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb des Beklagten verlangte der Kläger unter Berufung auf § 125 SGB IX die Abgeltung von fünf zusätzlichen Urlaubstagen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Zusatzurlaub nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen erhöhe. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass die fünf Urlaubstage zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren seien. Seine Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 125 SGB IX in Verbindung mit § 7 Abs.4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung von fünf zusätzlichen Arbeitstagen.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer entspricht einer langen Tradition und ist seit dem 1.7.2001 in § 125 SGB IX geregelt. Diese Neuregelung beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen.
Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 SGB IX - in Fortführung der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung - um fünf Arbeitstage aufzustocken. Die Vorschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zusatzurlaub nur den gesetzlichen Mindesturlaub erhöht.

(BAG, Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05)

(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10