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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Bargrabscher darf seinen Job behalten
Ein schweres Fehlverhalten eines Arbeitnehmers in seiner Privatzeit rechtfertigt grundsätzlich nicht die Kündigung. Die Richter gaben der Klage eines Einkäufers gegen ein Versandhaus statt und erklärten die fristlose Kündigung für nichtig. Die Vorgesetzten hatten dem langjährigen Mitarbeiter vorgeworfen, während einer Dienstreise nach Feierabend die Auszubildende eines Kundenunternehmens in einer Bar massiv sexuell belästigt zu haben. Laut Urteil versäumte das Versandhaus jedoch den Nachweis über mögliche betriebliche Auswirkungen dieses Fehlverhaltens. Das Fehlverhalten als solches dürfe aber nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden, auch wenn es noch so schwerwiegend und verwerflich sei, so das Gericht.
(Amtsgericht Frankfurt, 7 Ca 1074/05)
(B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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