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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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Krank oder nicht krank?
Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter, der von einem Arzt für arbeitsunfähig befunden wurde, nicht mit der pauschalen Begründung fristlos entlassen, der Arbeitnehmer würde seine Krankheit nur vortäuschen, wenn er dies nicht beweisen kann. Hier hatte der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit mit der Behauptung angezweifelt, sein Mitarbeiter habe in einer Gaststätte eine Schlägerei provoziert. Dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz genügte das jedoch nicht, um das ärztliche Attest zu erschüttern und wies die Kündigung des Arbeitgebers zurück. (4 Sa 728/04)
In einem vergleichbaren Fall, wies das Landesarbeitsgericht Berlin die Kündigung des Arbeitgebers zurück, der einen krankgeschriebenen Kraftfahrer - wegen Teilnahme an einem Fußballspiel der Altherrenmannschaft - fristlos entließ. Der Arbeitnehmer konnte darlegen, dass er mit Medikamenten behandelt wurde, die seine Fahrtüchtigkeit einschränken und durch Vorlage einer Bescheinigung seines Arztes nachweisen, dass sein Einsatz keinen negativen Einfluss auf den Heilungsprozess hatte. Hier kehrte der Arbeitnehmer nach Abschluss des Kündigungsschutzprozesses - nach eineinhalb Jahren - an seinen Arbeitsplatz zurück. (4 Sa 2143/05).
Praxistipp: Hat der Arbeitgeber Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, hat er die Möglichkeit, sich an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu wenden. Dieser stellt dann abschließend fest, ob Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht. Wichtig ist hier das Urteil vom 29.01.2003 des Landesarbeitsgerichts Hamm. In diesem Fall meldete sich eine Arbeiterin nach Ablehnung ihres Urlaubsantrags exakt für die Zeit des geplanten Urlaubs krank und legte entsprechende AU-Bescheinigungen vor. Der Arbeitgeber zweifelte an der Arbeitsunfähigkeit und beraumte eine Untersuchung beim MDK an. Nachdem die Mitarbeiterin zu diesem Termin nicht erschien, weigerte er sich, ihr Entgelt fortzuzahlen. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin erfolglos. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer zwar seine Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer Bescheinigung beweisen. Dieser Beweiswert der AU kann aber durch den Arbeitgeber erschüttert werden. Das sah das Gericht darin, dass der Arbeitgeber die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen angeordnet habe und die Mitarbeiterin die Untersuchung verweigert hat. Da somit gegenüber dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeit nicht bewiesen sei, bestehe auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. (18 Sa 1137/02)
(B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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