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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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Digi-Tacho: Fahrer muss Fahrerkarte selbst bezahlen
Ein LKW-Fahrer klagte gegen seinen Arbeitgeber, von dem er die Kostenerstattung für die Fahrerkarte verlangte. Das Arbeitsgericht Wesel hat am 11. Oktober 2006 (3 Ca 1018/06) entschieden, dass es keinen Erstattungsanspruch für den Fahrer gibt. Dazu führte das Gericht aus: „Es ist für den Erstattungsanspruch des Klägers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, denn weder der Arbeitsvertrag noch eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Tarifvertrag sehen eine derartige Erstattungspflicht vor. Sofern der Kläger meint, dass diese Fahrerkarte ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erworben werde und damit wohl andeuten will, dass es eine Nebenpflicht des Arbeitgebers sei, diese Kosten zu tragen, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese Fahrerkarte kein Arbeitsmaterial ist - diese Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen -, sondern eine behördlich geforderte Voraussetzung für das Führen von Lastkraftwagen. Insoweit ist aber der Arbeitnehmer verpflichtet, die Voraussetzung zu erfüllen, und diese Fahrerkarte ist auch personenbezogen, so dass der Kläger beim Wechsel des Arbeitsplatzes diese Fahrerkarte weiter nutzen kann. Eine ergänzende Auslegung des Lohntarifvertrages erscheint nicht möglich, da eine Gesundheitsuntersuchung die Tauglichkeit eines Berufskraftfahrers betrifft, während die Fahrerkarte nur bessere Kontrollmöglichkeiten bezüglich der Lenkzeiten des Berufskraftfahrers ermöglicht. Deshalb scheidet auch eine analoge Anwendung des § 4 des Lohntarifvertrages aus.“ Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen.
Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 1018/06
(B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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