Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Arbeitgeber dürfen Verwandte von der Sozialauswahl ausschließen

Müssen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, so dürfen Arbeitgeber eigene Verwandte von der nach § 1 Abs.3 S.1 KSchG vorzunehmenden sozialen Auswahl ausnehmen. Arbeitgeber dürfen folglich Verwandte auch dann weiterbeschäftigen, wenn sie weniger sozial schutzbedürftig sind als die gekündigten Arbeitnehmer. Es ist sachgerecht, wenn Arbeitgeber bei der Kündigungsentscheidung auf verwandtschaftliche Verhältnisse Rücksicht nehmen.

Der 56-jährige Kläger war seit über 30 Jahren bei dem Beklagten als Dekorateur beschäftigt. Der Arbeitgeber beschloss, die Dekorationsabteilung aufzulösen, und kündigte dem Kläger deshalb betriebsbedingt. In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Kläger eine fehlerhafte soziale Auswahl geltend. Nicht ihm, sondern der erst seit 1980 beim Beklagten beschäftigten Schwester des persönlich haftenden Gesellschafters des Unternehmens hätte gekündigt werden müssen. Diese hält einen von sieben Gesellschaftsanteilen. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LAG keinen Erfolg.

Das LAG bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass die Auswahlkriterien des Arbeitgebers nicht zu beanstanden sind. Er durfte sowohl Rücksicht auf die verwandtschaftlichen als auch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nehmen. Die Kündigung der Mitgesellschafterin hätte für den Betrieb gravierende Folgen mit sich gebracht. Dies bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter zu berücksichtigen, ist nicht sachwidrig.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002, 4 Sa 25/02)
(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10