Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Unwirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Gehaltserhöhung – Ein lebensfremdes Urteil

Mit Datum vom 23. August 2006 hat das Bundesarbeitsgericht eine Befristung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber ein zeitbefristetes Arbeitsverhältnis verlängert und gleichzeitig eine Erhöhung des Stundenlohnes von 10,00 Euro auf 10,50 Euro vereinbart hat. Grundsätzlich wäre die Verlängerung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich gewesen, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht aufgrund der Gehaltserhöhung entschieden, dass hierdurch Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer verändert worden sind, mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristung und somit Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
Grundsätzlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Grund bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Dabei kann höchstens eine dreimalige Verlängerung innerhalb dieses Zeitraumes vorgenommen werden. Voraussetzung für die wirksame Verlängerung ist jedoch, dass nur die Laufzeit geändert wird, nicht aber die Arbeitsbedingungen. Das BAG hat in seinem Urteil – im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen – die Ansicht vertreten, dass dieses auch bei der Verbesserung von Arbeitsbedingungen, wie hier bei einer Gehaltserhöhung gelte. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen führe, so das BAG, zum Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, dessen Befristung aber wegen des bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund nicht mehr zulässig ist.
Eine unbegreifliche Entscheidung! Seltsam muss einem deutschen Arbeitgeber dabei der Hinweis des höchsten deutschen Arbeitsgerichts anmuten, unter welchen Voraussetzungen eine solche Veränderung der Vertragsbedingungen doch zulässig ist. Werden nämlich Änderungen während der Laufzeit eines befristeten Vertrages vereinbart, kann der entsprechend geänderte Vertrag wirksam verlängert werden. Hätte also nach der Logik des 7. Senats der Arbeitgeber einen Tag vor oder einen Tag nach der Verlängerung des Arbeitsvertrages die Lohnerhöhung vereinbart, wäre alles in Ordnung gewesen. Dieses Ergebnis lässt sich keinem Arbeitgeber erklären. Denn es widerspricht dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als eines dynamischen Austauschvertrages, dass ein Arbeitgeber gehalten ist, dem Arbeitnehmer im Anschlussvertrag eine Lohnerhöhung vorzuenthalten, obwohl sich dieser während des Erstvertrages bewährt hat, nur um den Verlängerungscharakter des Anschlussvertrages nicht zu gefährden. Eine so lebensfremde Rechtsprechung ist nichts anderes als sonderbarer richterrechtlicher Wildwuchs.

(BAG Urteil vom 23.08.2006, 7 AZR 12/06)
(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10