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Abteilung Arbeits- und Sozialrecht |
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| Urteil-Aktuell |
Vereinbarung über Ruhen des Arbeitsverhältnisses in den Schulferien ist wirksam– Eine Chance z.B. für Busbetriebe
Die in einem Formulararbeitsvertrag des Reinigungsgewerbes vereinbarte Abrede, durch die sich ein Arbeitnehmer während der Schulferien zur Urlaubsnahme verpflichtet und ansonsten das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorsieht, kann nach dem Urteil des 5 Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.2007 wirksam vereinbart werden. Die Ruhensvereinbarung für die Dauer der Schulferien stellt keine unangemessene Benachteiligung der Reinigungskraft dar, wenn das Reinigungsobjekt geschlossen ist und Reinigungsarbeiten nicht anfallen. Die Beklagte ist ein deutschlandweit im Bereich der Gebäudereinigung tätiges Unternehmen. Die Klägerin wurde ausschließlich für die Reinigung einer Behindertenschule eingestellt. Die Parteien vereinbarten u.a., dass der Arbeitgeber während der Ferienzeiten den Beschäftigten Urlaub zuweisen kann und im Übrigen während der Ferienzeiten das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits- und Lohnzahlungspflichten ruhen. Das BAG hat in seinem Urteil – im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen – klargestellt, dass die Ruhensvereinbarung während der Schulferien wirksam ist und eine unangemessene Benachteiligung der Reinigungskraft nicht vorliegt. Das Reinigungsobjekt ist geschlossen. Reinigungsarbeiten fallen nicht an. Deshalb besteht auch keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin. Ein anderweitiger Einsatz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die anderen Schulen geschlossen sind. Die Beklagte erzielt selbst keine Einnahmen. All diese Umstände standen bei Vertragsschluss fest. Das berechtigte Interesse der Beklagten geht dahin, Arbeits- und Entgeltverpflichtungen für diese Zeit nicht zu begründen. Deshalb wäre die Beklagte nicht gehindert, Arbeitsverträge nur befristet zu vereinbaren. Anderseits besteht auf beiden Seiten ein Interesse, an einem Dauerschuldverhältnis. Den Vorwurf der Abwälzung des Wirtschaftsrisikos des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer ließ das BAG nicht gelten. In der Praxis bietet das Urteil interessante Möglichkeiten beispielsweise für Busbetriebe, die u.a. auch Schülerbeförderung betreiben. Entgegen dem klassischen Arbeitsvertrag, bei dem das Arbeitsverhältnis fortlaufend mit der Verpflichtung zur Dienstleistung und Vergütung verbunden ist entfallen diese Pflichten bei einer Ruhensvereinbarung komplett. Zu beachten ist jedoch, dass eine wirksame Ruhensvereinbarung nur geschlossen werden kann, wenn der Fahrer tatsächlich nur für die Schülerbeförderung eingestellt wird und nicht doch gelegentlich als Krankheits- oder Urlaubsvertretung für andere Touren einspringt. Für Formulierungshilfen steht die Rechtsabteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
(BAG, Urteil vom 10.01.2007, 5 AZR 84/06) (B.Sokolovic)
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update bs 22.12.10
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