Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Krankenhausaufenthalt rechtfertigt nicht verspätete Klage

Ein Krankenhausaufenthalt rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage. Nach dem Richterspruch besteht keine Veranlassung, die Klage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste oder nicht alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt hat, um rechtzeitig auf das Kündigungsschreiben zu reagieren
Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Beschwerde einer Arbeitnehmerin zurück. Die Klägerin hatte sich dagegen gewandt, dass das Arbeitsgericht eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage nicht mehr zugelassen hatte. Nach geltendem Recht besteht die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung, wenn der Betroffene schuldlos gehindert war, die Klage innerhalb der drei Wochenfrist zu erheben.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Klägerin wegen einer Operation im Krankenhaus befunden. In dieser Zeit war ihr eine Änderungskündigung des Arbeitgebers zugestellt worden. Als sie zurückkam, fand sie den Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben vor, das sie innerhalb von sieben Tagen abholen sollte. Das sei ihr nach der Operation noch nicht möglich gewesen, so die Klägerin.
Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Die Klägerin hätte einen Bevollmächtigten beauftragen können. Außerdem habe sie auf Grund betrieblicher Veränderungen mit der Änderungskündigung rechnen und daher Vorsorge treffen müssen, dass sie rechtzeitig von dem Kündigungsschreiben erfahre.

(LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 15. 1. 2007 - Az.: 8 Ta 258/06)
(B.Sokolovic)



| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 22.12.10