Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Marathon-Teilnahme während Krankschreibung rechtfertigt nicht in jedem Fall eine Kündigung

Arbeitnehmer, die während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (hier: wegen eines gebrochenen Schulterblattes) an einem Marathon teilnehmen, müssen nicht zwingend mit einer Kündigung wegen genesungswidrigen Verhaltens rechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie zuvor einen Arzt konsultiert haben und dieser keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Sportveranstaltung geäußert hat.
Der Kläger war seit 1990 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Er betrieb seit seinem 16. Lebensjahr Leistungssport und nahm regelmäßig an Marathonläufen teil, wobei er rund 3.000 Kilometer pro Jahr lief, daneben Rad fuhr, schwamm und Fußball spielte.
Am 05.09.2006 stürzte der Kläger auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad und brach sich das linke Schulterblatt. Dies führte zu einer Arbeitsunfähigkeit vom 05.09.2006 bis zum 27.10.2006. Während der Krankschreibung nahm er an zwei Marathonläufen teil. Zuvor hatte er seinen behandelnden Arzt konsultiert. Dieser hatte ihm bestätigt, dass aus ärztlicher Sicht nichts gegen die Teilnahme an den Veranstaltungen spreche und insbesondere keine Verzögerung des Heilungsverlaufs zu erwarten sei. Der Kläger solle aber die sportliche Betätigung einstellen, sobald er Schmerzen verspüre. Als die Beklagte aus der lokalen Presse von der Teilnahme des Klägers an den beiden Marathonläufen erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Teilnahme des Klägers an den Marathonläufen rechtfertigt weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Zwar müssen sich arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer so verhalten, dass sie bald wieder gesund werden, und alles unterlassen, was die Genesung verzögern kann. Im Streitfall stellte das Gericht aber kein genesungswidriges Verhalten des Klägers fest. Der Kläger habe durch die Teilnahme an den beiden Marathonläufen seine Genesung nicht verzögert. Im Gegenteil erscheint bei einem Bruch des Schulterblattes eine Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit vom 05.09.2006 bis zum 27.10.2006 als relativ kurz, was den Schluss nahe legt, dass die ständige sportliche Betätigung des Klägers den schnellen Heilungsverlauf begünstigt hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Marathonläufen die Genesung ernsthaft gefährdet hat. Dem stehen schon die vorherige ärztliche Konsultation und die positive Einschätzung des behandelnden Arztes entgegen. Jedenfalls genügt ein Arbeitgeber seiner Darlegungslast nicht schon dadurch, dass er - wie hier – ein genesungswidriges Verhalten lediglich behauptet, obwohl eine die Gefährdung des Genesungsverlaufs ausschließende ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes vorliegt. Aber selbst wenn man im Streitfall von einem objektiv genesungswidrigen Verhalten des Klägers ausginge, wäre eine Kündigung nicht gerechtfertigt, da es an dem hierfür erforderlichen Verschulden fehlt. Denn der Kläger durfte auf die Richtigkeit der ärztlichen Empfehlung vertrauen.

(ArbG Stuttgart Urt. v. 22.3.2007, 9 Ca 475/06)
(B.Sokolovic)



| Aktuell | Arbeitsrecht | Betriebsrat | Bußgeld | Kombilohn | Kontakt | Musterverträge | Neue Gesetze | Prämien | Riesterrente | Sozialrecht | Spesen | Tarifrecht | Tarifverträge | Urlaub | Urteil-Aktuell | ZEUGNIS |

update bs 22.12.10