Abteilung
Arbeits- und Sozialrecht
Urteil-Aktuell
Teilwirksamkeit von teilunwirksamen Ausschlussklauseln

Nach der neuen Rechtsprechung des BAG sind Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die kürzere Fristen als 3 Monate zur Geltendmachung von Ansprüchen vorsehen, unangemessen und benachteiligen den Arbeitnehmer in unzumutbarer Art und Weise und sind daher unwirksam. Die Frist gilt sowohl für einstufige als auch für zweistufige Klauseln.
Ist einzelvertraglich vereinbart, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich (erste Stufe) sowie – nach Ablehnung – nicht innerhalb eines weiteren Monats gerichtlich geltend gemacht werden (zweite Stufe), so soll nach dem Urteil des LAG Köln die Unwirksamkeit der zweiten Stufe (zu kurze Frist!) die Wirksamkeit der ersten Stufe unberührt lassen. Macht also eine Vertragspartei nicht binnen der – wirksamen – Frist von 3 Monaten auf der ersten Stufe einen Anspruch geltend, so „hilft“ die Unwirksamkeit der zweiten Frist (zweiten Stufe) dem Anspruchsteller nicht. Der Anspruch ist in jedem Fall verfallen.

(LAG Köln vom 16. Januar 2007 (9 Sa 1011/06)
(B.Sokolovic)



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update bs 22.12.10