Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen e.V.
Luftfracht

Vorgaben des Luftfahrt-Bundesamtes zur Umsetzung der EU-Verordnung 2320/2002 und des Luftsicherheitsgesetzes ab 01. Februar 2006

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit geraumer Zeit ist die Umsetzung der EU-Verordnung 2320/2002 über die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) in der Diskussion. Nachdem das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) vor kurzem das neue Sicherheitskonzept für Luftfracht vorgestellt hat, möchten wir Sie hiermit über die wesentlichen Neuerungen informieren.

Die gesetzlichen Vorgaben sehen die Zulassung von so genannten Reglementierten Beauftragten (RB das sind Speditionen, aber auch Airlines, Handling- und Transportunternehmen) sowie die Registrierung von Bekannten Versendern vor. Das LBA hat im Dezember  den "Leitfaden Fracht-/Express-/Kurier- und Postmaßnahmen" (Stand: Dezember
2005) auf seinen Internetseiten unter http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/b/b6/eigensicherung/Fracht/Fracht.htmhttp://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/b/b6/eigensicherung/Fracht/Fracht.htm
veröffentlicht. Daraus ergeben sich die Anforderungen an die Beteiligten und deren Sicherheitspflichten.

Auf der genannten Internetseite sind weiterhin folgende Unterlagen abrufbar:

-Fragebogen zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung zum RB

-Anschreiben des LBA für den Versand dieses Fragebogens

-Sicherheitserklärung des bekannten Versenders.

Gemäß den Vorgaben des LBA sollen die neuen Sicherheitsbestimmungen ab dem 01. Februar 2006 umgesetzt werden. Der DSLV konnte in den vergangenen Monaten in intensiven Diskussionen mit Vertretern des LBA zahlreiche Einzelfragen der Umsetzung erörtern. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen konnten zwar noch nicht alle Punkte in unserem Sinne gelöst werden, dennoch ist es gelungen, praxisorientierte Verbesserungen einzubringen. Der DSLV wird den Dialog mit dem LBA fortsetzen, zumal im Verlauf der Umsetzung sicherlich weitere Detailfragen zu klären sein werden.


DSLV empfiehlt Antragstellung auf vorläufige Zulassung als RB

Wir können unseren Mitgliedern grundsätzlich empfehlen, den Antrag auf vorläufige Zulassung als RB möglichst bald zu stellen, um noch rechtzeitig vor dem 01.02.2006 die vorläufige Zulassung zu erhalten. Nach Auskunft des LBA ist bei rechtzeitigem und korrektem Eingang des Antrages eine vorläufige Zulassung ab diesem Datum gewährleistet. Zwar besteht kein gesetzlicher Zwang für Speditionen, sich als RB registrieren zu lassen aufgrund der Marktgegebenheiten gehen wir allerdings davon aus, dass eine Registrierung als RB für Luftfrachtspediteure in der Regel unumgänglich sein wird.

Die Antragstellung auf vorläufige Zulassung als RB ist bis auf weiteres kostenfrei möglich. Die zunächst befristete Zulassung wird für einen Zeitraum von 6 Monaten erteilt. Um einen Ende Januar drohenden Antragsstau zu vermeiden bzw. zeitliche Nachteile für frühe Antragsteller zu vermeiden, hat der DSLV dem LBA vorgeschlagen, die vorläufige Zulassung grundsätzlich zum 01.08.2006 auslaufen zu lassen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesverkehrsministeriums ist von einer solchen Regelung auszugehen.

Zum Fragebogen zur Erteilung einer vorläufigen Zulassung zum RB weisen wir auf folgendes hin:

-Der Antrag kann einmal für das gesamte Unternehmen gestellt werden, die davon betroffenen Niederlassungen müssen dann aufgelistet werden.

-Der Sicherheitsbeauftragte und sein Stellvertreter können zunächst ebenfalls für das gesamte Unternehmen benannt werden.

-Der auf der Grundlage des LBA-Leitfadens zu erstellende Luftfracht-Sicherheitsplan kann nachträglich innerhalb der Übergangsfrist erstellt und beim LBA zur Genehmigung eingereicht werden.

-Die Durchführung von Sicherheitskontrollen mit technischem Kontrollgerät (Röntgengeräte, Simulationskammern, Spurendetektoren etc.) ist auch durch den RB möglich (aber nicht zwingend!). Da dies durch Speditionen jedoch überwiegend nicht erfolgen dürfte, genügt es hier, Nein anzukreuzen und darauf zu verweisen, dass "unbekannte Fracht" mit entsprechendem Hinweis bei der Airline angeliefert wird (eine vertragliche Vereinbarung wird nach Auskunft des LBA nicht erwartet).


Speditionskunden als Bekannte Versender registrieren!

Die Zulassung als RB beinhaltet auch die Verpflichtung, die Speditionskunden als so genannte Bekannte Versender zu registrieren bzw. anzuerkennen. Um den Luftfrachtprozess vor einem möglichen Kollaps zu bewahren, sollte möglichst rasch ein hoher Anteil an Bekannten Versendern erreicht werden, da ansonsten nahezu die komplette Luftfracht technischen Kontrollmaßnahmen unterzogen werden muss.

Zur Verringerung des bürokratischen Aufwandes hat der DSLV hat dem LBA vorgeschlagen, die Versender-Registrierung mit Hilfe einer zentralen Datenbank (möglichst auf europäischer Ebene) abzuwickeln. Eine solche Lösung ist allerdings nach Aussage des LBA derzeit nicht durch die Gesetzesvorgaben abgedeckt und kann daher leider nicht kurzfristig realisiert werden. Es ist daher unvermeidlich, dass jeder RB seine Kunden individuell als Bekannte Versender registriert, indem er die vorgeschriebene "Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders" einfordert.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern dringend, bereits jetzt ihre Kunden über das neue Verfahren zu informieren und um das vom LBA vorgegebene Erklärungsformular zu bitten. Zu diesem Zweck hat der DSLV das beigefügte Musterschreiben zur Information der Speditionskunden vorbereitet.


DSLV rät von voreiligen Schulungen ab

Das nationale Schulungsprogramm für Luftfracht gemäß EU-Verordnung 2320 bzw. LuftSiG liegt bisher nur als behördeninterner Entwurf vor und bedarf noch der Abstimmung des Bundesverkehrs- und -innenministeriums. Daraus folgt, dass sämtliche diesbezüglichen Angebote zur Sicherheitsschulung von Luftfrachtpersonal ohne ausreichende behördliche Grundlage bzw. Zulassung sind. Das trifft zum Beispiel auch auf das seit November 2005 am Markt kursierende Schulungsangebot von Airport Logistic Academy und TÜV NORD Akademie zu.

Das LBA hat bestätigt, dass vor dem Erlass des nationalen Schulungsprogramms eine Schulung von Sicherheitsbeauftragten und Mitarbeitern noch nicht erforderlich ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher im eigenen Interesse, derartige Schulungen nicht einzukaufen, solange die Vorgaben des nationalen Schulungsprogramms hinsichtlich zu schulendem Personenkreis, Inhalt, Dauer etc. nicht feststehen. Auch künftig sollten alle Schulungsangebote/-anbieter unbedingt auf die erforderliche LBA-Zulassung geprüft werden!



Die in den LBA-Unterlagen erwähnten Gesetzesgrundlagen (EU-Verordnungen, LuftSiG) können auf der LBA-Homepage unter http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/b/b6/eigensicherung/eigensicherung.htm#text1http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/b/b6/eigensicherung/eigensicherung.htm  abgerufen werden.
Entsprechende Informationen sind für Verbandsmitglieder ebenfalls unter http://www.spediteure.dehttp://www.spediteure.de/  - Service - Infothek / Stichwort Luftsicherheit abrufbar.





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update gz 24.03.09