Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen e.V.
JU im GVN

Informationsveranstaltung der Jungen Unternehmer in Uelzen
Jahressteuergesetz, Abgeltungssteuer, Rürup-Rente und BAV

Der Sprecher der Jungen Unternehmer (JU) der Bezirkgruppe Lüneburg-Wolfsburg, Ralf Schumacher, konnte zu einer Informationsveranstaltung am 27. Februar 2008 in der Stadthalle Uelzen als Fachreferentin für einen umfangreichen Themenkomplex Katja Brandmann von der R+V Versicherungsgruppe und als Gäste Ralf Beckmann, Matthias Meyer und Ralf Biermann von der Straßenverkehrs-Genossenschaft Niedersachsen/Sachsen-Anhalt begrüßen.

Kompetent und ausführlich informierte Katja Brandmann u. a. über des Jahressteuergesetz 2008 und die sich daraus zum 1.1.2009 ergebenden Änderungen. So werde ab 2009 die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Sie betrage einheitlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer und besteuere z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus Zertifikaten, Wertpapierveräußerungsgewinnen oder Erträge aus Termingeschäften.

Abgeltungssteuer bringt Änderungen
Neben einem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR für Ledige und 1602 EUR für Verheiratete könnten keine weiteren Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Verluste aus Kapitalvermögen seinen nur innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen verrechenbar. Eine Besonderheit hier sei, daß Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Auch Kapitalerträge aus dem Ausland unterlägen in Deutschland der Abgeltungssteuer, wobei ausländische Quellensteuer angerechnet werde. In vielen Beispielen stellte Katja Brandmann die Unterschiede zwischen dem jetzigen und dem neuen Recht. Außer bei den Einkünften aus Zinsen bringe die Neuregelung höhere Steuerbelastungen des Einzelnen, eindeutige Verlierer seien Kapitalanleger mit Veräußerungsgewinnen.

Die Steuervorteile der Lebens- und Rentenversicherungen blieben unabhängig von der Abgeltungssteuer erhalten, so Katja Brandmann weiter. Die Erträge blieben in der Aufschubzeit steuerfrei. Bei Kapitalauszahlung nach 12 Jahren Laufzeit an Personen mit 60 Jahren und älter bliebe immerhin die Hälfte der Erträge steuerfrei. Bei Rentenversicherungen sei bei Rentenzahlung lediglich der Ertragsanteil zu versteuern. Sie empfahl, in Produkte zu investieren, bei denen die Anlagestrategie geändert werden könne, ohne stets an Steuern zu denken. Sinnvoll wäre eine fondsgebundene Rentenversicherung. So habe die R + V mit der „SVG-Exklusiv“ eine Lösung geschaffen, die die Wahl zwischen verschíedenen Anlagestrategien (von konservativ bis spekulativ) zulasse. Ein Wechsel der Strategie sei während der Laufzeit genauso möglich wie Zuzahlungen oder flexibler Rentenbeginn. Die Auszahlung könne in Form einer lebenslangen Rente, nach einem Auszahlungsplan, als Kapital- oder Teilauszahlung erfolgen. Damit könne flexibel auf die jeweilige persönliche Situation eingegangen werden.

Rürup für Selbständige
Weiter verwies Katja Brandmann auf die Rürup-Rente, die unter steuerlichen Aspekten auch für Selbständige interessant sei. So würde bei einem ledigen Selbständigen mit einem Jahreseinkommen von 50.000 EUR ein jährlicher Rürup-Rentenbeitrag von 3.000 EUR in diesem Jahr mit einer Steuerersparnis von 792 EUR gefördert, diese Summe erhöhe sich jedes Jahr, bis 2025 eine Steuerersparnis von 1.241 EUR erreicht werde.

Pfändungsschutz in der Altersvorsorge war ein weiteres Thema der Referentin. Am 31.03.2007 sei das Gesetz zum Pfändungsschutz in der Altersvorsorge in Kraft getreten und damit eine Verbesserung der Situation von Selbständigen eingetreten. Während in der Vergangenheit die Gläubiger bei Insolvenz grundsätzlich Zugriff auf das Vermögen in der Aufschubzeit oder der Rentenbezugszeit hatten, bestehe heute ein Schutz. Ansprüche auf Leistungen aus einer Altersvorsorge dürften lediglich wie Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers verpfändet werden. Voraussetzung sei, dass die Leistung als lebenslange Rente, nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werde, keine Verfügung über Ansprüche aus dem Vertrag getroffen sei und als Dritte nur Hinterbliebene eingesetzt werden.  Weiter müsse ein Ausschluss des Kapitalwahlrechts vereinbart sein, eine Kapitalleistung sei nur im Todesfall zulässig. Auch die Umstellung bestehender Verträge auf das neue Recht sei möglich, wenn eine Gesetzes konforme, unwiderrufliche Vereinbarung getroffen werde.

Die Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, Entgeltumwandlung und die betriebliche Altersversorgung waren weitere Punkte des umfassenden und informativen Vortages. Ralf Schumacher bedankte sich im Namen der Teilnehmer mit einem kleinen Weinpräsent bei der Referentin.




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