Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen e.V.
JU im GVN


Aktuelles aus dem Arbeitsrecht
Informationsveranstaltung der Jungen Unternehmer Lüneburg-Wolfsburg

Zu der Informationsveranstaltung im Hotel Heide-Kröpke in Essel konnte Ralf Schumacher, Sprecher der Jungen Unternehmer, knapp 20 interessierte Teilnehmer begrüßen. Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic, Leiter der Rechtsabteilung des GVN, hatte seinen Vortrag in zwei Themenbereiche geteilt. Neben aktuellen BAG oder LAG-Urteilen stand das Thema „Abmahnungen“ im Focus seiner Ausführungen.

Vielfach würden Kündigungen durch die Gerichte nicht anerkannt, weil Fehler beim Erstellen der Abmahnung gemacht würden. Die Abmahnung sei nach der Rechtsprechung regelmäßig Voraussetzung für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung wegen Beanstandungen im Leistungs-/Verhaltensbereich des Arbeitnehmers. Ohne eine vorherige Abmahnung werde eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel als unwirksam angesehen. Entbehrlich sei diese Abmahnung nur, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung, wie z.B. Diebstahl, schwere Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung etc. handele.

Eine Schriftform sei nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so Sokolovic weiter. Da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes trage und die Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung Teil des Kündigungsgrundes sei, sollte aber bereits aus diesen Gründen die Abmahnung schriftlich erfolgen.

Die Abmahnung solle den Arbeitsnehmer warnen. Wichtig sei, daß der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer leicht verständlichen Form sehr präzise Leistungsmängel oder sonstiges Fehlverhalten beanstande und damit den Hinweis verbinde, daß im Wiederholungsfalle der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei. Die Abmahnung müsse demnach so eindringlich, ernsthaft und deutlich sein, daß der Arbeitnehmer damit rechnen müsse, daß weitere Pflichtverletzungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Weiter müsse der Arbeitnehmer aus der Abmahnung genau sein Fehlverhalten entnehmen können. Abmahnungen wegen „mangelhafter Leistung“, „ungebührlichem Verhaltens“ oder „Unpünktlichkeit“ würden den Anforderungen der Rechtssprechung nicht gerecht. Eine wirksame Abmahnung müsse das beanstandete Verhalten präzise wiedergeben, die begangene Pflichtverletzung exakt rügen, die Aufforderung zu künftigem, vertragsgetreuem Verhalten sowie die Ankündigung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten. Anhand von „Muster-Abmahnungen“ zu verschiedenen Vorfällen vertiefte Sokolovic seinen Vortrag. Die anschließende lebhafte Diskussion zeigte deutlich, daß zu diesem Thema Informationsbedarf besteht.




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Impressum update Gunther Zimmermann 02.02.11